Satzung

Satzung des Vereins "Bündnis Herne – Mitmachen. Mitreden. Miteinander."

Präambel

Das Bündnis Herne ist ein Zusammenschluss von engagierten Privatpersonen, Vertreterinnen/Vertretern demokratischer Parteien und Gewerkschaften, verschiedener Glaubensgemeinschaften und weiterer Institutionen und Vereine.

Unsere Aktivitäten in Herne stehen unter dem Motto „Mitmachen. Mitreden. Miteinander.“.

Als überparteiliches, zivilgesellschaftliches Bündnis repräsentieren wir eine große Vielfalt unterschiedlicher politischer Meinungen, religiöser Glaubensrichtungen und kultureller Vorlieben. Uns eint das Bestreben, unsere demokratische Gesellschaft zu fördern, die Zivilgesellschaft zu stärken und uns gegen jede Form von Populismus, Antisemitismus, Rassismus, weitere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie Ausgrenzung und alle weiteren demokratiefeindlichen Bestrebungen zu wehren.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bündnis Herne – Mitmachen. Mitreden. Miteinander.“, kurz „Bündnis Herne“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herne und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Nach der Eintragung lautet der Name „Bündnis Herne – Mitmachen. Mitreden. Miteinander. e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Stärkung und Förderung demokratischer Werte, demokratischer Kultur, demokratischen Bewusstseins, des Verständnisses von Demokratie, ihrer Funktionsweisen und ihrer Bedeutung für die Freiheit,
    b) Aktionen für Toleranz und internationale Gesinnung und gegen antidemokratische Umtriebe,
    c) Aufklärungsarbeit zum Stand der Demokratie und antidemokratischer Umtriebe,
    d) internen Austausch zu verschiedenen Themen der Demokratiebewahrung und -förderung,
    e) Beantwortung von Anfragen Externer im Rahmen des Vereinszweckes.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und unterstützt.
  2. Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen.
  3. Der Verein hat Mitglieder und Fördermitglieder.
    a. Mitglieder haben ein Stimmrecht in Bezug auf die Aktionen und Tätigkeiten des Vereins.
    b. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten, sind jedoch eingeladen zur Mitgliederversammlung mit beratender Stimme.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zwei Wochen vor Monatsende schriftlich oder elektronisch in Textform zu erklären.
  6. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Satzung, Interessen oder Ziele des Vereins verstößt oder in grober Weise gegen den Verein oder seine Mitglieder vorgeht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich oder elektronisch in Textform mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§4 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall auf Vorstandsbeschluss unterschritten werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§6)
  2. Der Vorstand (§7)

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Wahl des Vorstands
    b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    c. Entlastung des Vorstands
    d. Beschluss über die Wahl einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers
    e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Nennung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder elektronisch in Textform einzuberufen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch in Textform beim Vorstand einzureichen. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist die/der Vorsitzende verhindert, übernimmt die/der stellvertretende Vorsitzende die Leitung. Ansonsten beschließt die Mitgliederversammlung über die Versammlungsleitung.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen Wahlen geheim. Kann bei Wahlen keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen.
  8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Beschließt die Mitgliederversammlung über die Einsetzung einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, wird diese oder dieser für zwei Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nicht gewählt werden.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister, einer Schriftführerin/einem Schriftführer.
  2. Es können bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern des Vorstandes gewählt werden.
  3. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Mitglieder des Vorstands können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  5. Der Vorstand ist nach Möglichkeit divers zu besetzen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollten nicht männlich sein.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt.
  7. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen, hierzu können die Mitglieder eingeladen werden.
  8. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  10. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  11. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
  12. Der Vorstand besteht idealerweise mehrheitlich aus Akteurinnen/Akteuren der Zivilgesellschaft ohne Bindung zu juristischen Personen.
  13. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren in Textform.

§8 Vereinsleben

  1. Der Verein führt mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durch.
  2. Der Vorstand lädt die Mitglieder zu unterjährigen Bündnistreffen (mindestens einmal pro Quartal) ein. Gäste sind zugelassen.
  3. Es können Arbeitskreise zu verschiedenen Aufgaben- und Themenschwerpunkten eingerichtet werden.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin/der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein
    Förderkreis Mahn- und Gedenkstätte Polizeigefängnis Herne e. V.
    c/oEmschertal-Museum, Karl-Brandt-Weg 7, 44629 Herne,
    eingetragen beim Amtsgericht Bochum im Vereinsregister 4997,
    zwecks Verwendung für Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    Zweckgebundene Spenden, die nicht verbraucht worden sind, werden den Spenderinnen oder Spendern erstattet.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
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